Angaben gemäß § 5 TMG:
Inhaber:
Kristina Freund
Naturheilpraxis für Osteopathie Körperfreund
Auf den Äckern 4
56761 Kaifenheim
Kontakt:
Telefon: 02653| 590104
E-Mail: info@körperfreund.de
Aufsichtsbehörde: Gesundheitsamt der Kreisverwaltung Cochem-Zell
Berufsbezeichnung: Physiotherapeutin*, Heilpraktikerin**
*Die Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Die berufsrechtliche Regelung kann unter dem Link http://www.gesetze-im-internet.de/mphg/BJNR108400994.html eingesehen werden.
** Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach §1 HPrG.
Die berufsrechtliche Regelung kann unter dem Link http://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/index.html eingesehen werden.
Berufliche Haftpflichtversicherung:
-Kolatus
Rheinberger Str. 32-34
47441 Moers
- Debeka
56058 Koblenz
Fotografien: Martin Wender- Fine Art Photographer; Katharina Merle Kalifa- Unter meinem Herzen; Michelle Leber
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Urheberrecht
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zustandekommen und Inhalt des Behandlungsvertrages
2.Der Verwender ist berechtigt, das Zustandekommen eines Behandlungsvertrages ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
3.Der Verwender erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde und Osteopathie zur Aufklärung, Beratung, Diagnose und Therapie des Patienten anwendet.
5.Ein Erfolg der Behandlung kann nicht gewährleistet werden. Vom Verwender werden zudem Methoden angewendet, die im Rahmen der Schulmedizin nicht anerkannt sind, die nicht allgemein erklärbar sind und dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Soweit der Patient ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er dies dem Verwender gegenüber vor Behandlungsbeginn schriftlich zu erklären.
6.Der Verwender darf keine Krankschreibung bei gesetzlich Versicherten vornehmen und er darf keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.
§ 3 Nutzung des E-Termin Kalenders und Ausfallhonorar
Auch vor Zustandekommen des Behandlungsvertrags besteht ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis, das zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verpflichtet (culpa in contrahendo, § 311 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 280 Abs. 1; 241 Abs. 2 BGB), weshalb bei Verletzung dieser Pflicht ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Vertrauensschadens besteht.
Für diesen Fall wird dem Patienten ein pauschales Ausfallhonorar in Höhe von 60,00 EUR für die eingetragene Behandlung in Rechnung gestellt, es sei denn, das Fernbleiben war unverschuldet. In diesem Fall hat der Patient die Gründe unverzüglich mitzuteilen und ggf. nachzuweisen.
§ 4 Vertraulichkeit der Behandlung
§ 6 Kündigung des Behandlungsvertrages
2.Eine Kündigung durch den Verwender zur Unzeit ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Patient zur Behandlung erforderliche Auskünfte vorsätzlich nicht, unzutreffend oder lückenhaft erteilt, wenn der Verwender nicht behandeln kann oder darf oder ein Gewissenskonflikt eintreten kann.
3.Zum Zeitpunkt der Kündigung entstandene Honoraransprüche des Verwenders bleiben von der Kündigung unberührt.
§ 7 Honorierung des Heilpraktikers
6.Die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken an den Patienten, die vom Verwender empfohlen oder verordnet werden, stellt ein Vertrag zwischen Patient und Apotheke dar, auf das diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Anwendung finden.
§ 8 Fälligkeit und Rechnungsstellung
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